WEG § 20 Abs 3, § 34 Abs 1, § 52 Abs 1 Z 6, § 56 Abs 10
ABGB § 1393
Der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter ist kein höchstpersönliches, sondern ein zum Wohnungseigentum akzessorisches Recht. Er kann zwar nicht an andere Wohnungseigentümer oder sonstige Dritte abgetreten, aber gemeinsam mit dem Mit- und Wohnungseigentum an den Rechtsnachfolger übertragen werden. Aus der üblichen Vertragsklausel, nach der die Eigentumswohnung „mit allen Rechten und Pflichten, die dem Verkäufer zustehen oder obliegen,“ gekauft und übernommen wird, ist die Übertragung aller offenen und noch nicht verjährten Rechnungslegungsansprüche auf den Käufer ableitbar; deshalb kann der Käufer auch die Prüfung von Abrechnungen beantragen, die bereits vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts gelegt worden sind.