ABGB § 1304
GBG § 61 Abs 1
Dass der Geschädigte kein Rechtsmittel erhoben oder eine Prozessführung (hier: Löschungsklage) unterlassen hat, obwohl er den Schaden damit zur Gänze abwenden hätte können, kann einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht darstellen. Diese Obliegenheitsverletzung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass er den Schaden alleine zu tragen hat, weil bei der Schadensteilung das Verschulden des Schädigers mit berücksichtigt werden muss.