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Schadensteilung wegen Unterlassung einer Prozessführung, die den Schaden abgewendet hätte

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/203Zak 2007, 117 Heft 6 v. 3.4.2007

ABGB § 1304

GBG § 61 Abs 1

Dass der Geschädigte kein Rechtsmittel erhoben oder eine Prozessführung (hier: Löschungsklage) unterlassen hat, obwohl er den Schaden damit zur Gänze abwenden hätte können, kann einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht darstellen. Diese Obliegenheitsverletzung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass er den Schaden alleine zu tragen hat, weil bei der Schadensteilung das Verschulden des Schädigers mit berücksichtigt werden muss.

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