§ 6 Abs 4 MaklerG
Handelt der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Makler-GmbH zugleich als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Verkäufer-GmbH, so verhandelt er im eigenen Interesse und handelt damit beim Abschluss der Provisionsvereinbarung und bei der Unterfertigung des Kaufvertrags „in eigener Sache“. Daraus folgt, dass die Makler-GmbH keinen Provisionsanspruch hat.

