§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Das Verhalten des Mieters, ein Toilettenfenster jahrelang durchgehend und überdies monatelang völlig unbeaufsichtigt offen stehen zu lassen, sodass es bereits zu Verputzschäden bis zu frei liegenden Ziegeln gekommen ist, ist eine vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands und somit ein erheblich nachteiliger Gebrauch, da er diesen in arger Weise vernachlässigt.