§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Es kann weder von einem einmaligen Fehlverhalten noch von nur geringfügigen Folgen die Rede sein, wenn eine Person bereits mehrfach gewalttätig wurde und einen anderen Bewohner des Hauses verletzte. Solch aggressives Verhalten stellt keine in einem Wohnhaus übliche Umgangsform dar und verwirklicht daher den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG.