§ 2 Abs 2 WEG 2002
Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellplätze sind solange als WE-tauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.