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Nachträgliche Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen durch die WRN 2006

RechtsprechungMRGwobl 2016/103wobl 2016, 355 Heft 10 v. 1.10.2016

§ 1096 ABGB, § 3 MRG, § 8 Abs 3 MRG, § 49e Abs 9 MRG

Die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, die vom Mietgegenstand ausgehen, zählt seit 1. Oktober 2006 auch dann zu den dem Vermieter zwingend zugewiesenen Erhaltungspflichten, wenn bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen zunächst zulässigerweise anderes vereinbart wurde.

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