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WE-Tauglichkeit von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge

RechtsprechungWEGwobl 2016/104wobl 2016, 360 Heft 10 v. 1.10.2016

§ 2 Abs 2 WEG 2002

Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellplätze sind solange als WE-tauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.

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