GBG § 130, GBG § 136
Die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein bloß als Anregung auf ein amtswegiges Tätigwerden iSd § 130 GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, ist nicht zulässig.
Die Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird. Im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung ist § 136 GBG dagegen nicht anzuwenden.