Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, stellt kein Eintragungshindernis dar
RechtsprechungGrundbuchsrechtöffentlichter Notar Univ.-Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittnerwobl 2015/109wobl 2015, 283 Heft 9 v. 1.9.2015