§ 97, § 833, § 834, § 839 ABGB:
Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist der ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzen
Seite 361
§ 97, § 833, § 834, § 839 ABGB:
Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist der ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzen
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