§§ 922 ff ABGB:
Beträgt die mit dem gekauften Wohnungseigentumsobjekt verbundene monatliche Kostenbelastung (hier: Sanierungsbeitrag) mehr, als vom Verkäufer vor Vertragsabschluss und im Kaufvertrag zugesagt wurde, hat der Verkäufer dem Kaufgegenstand eine Eigenschaft beigelegt, die er nicht hatte, und muss dafür im Rahmen der Gewährleistung einstehen.