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Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen, die erst durch Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts notwendig werden

RechtsprechungWEGwobl 2011/91wobl 2011, 209 Heft 7 und 8 v. 29.8.2011

§ 3 Abs 2 Z 1 MRG

§ 28 Abs 1 Z 1 WEG:

Die allgemeine Regel des § 28 Abs 1 Z 1 WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten WE-Objekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Dieser hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, aber nicht jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile.

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