§ 21 Abs 2 MRG:
Eine - im Mietrecht grundsätzlich problematische - teleologische Reduktion des § 21 Abs 2 MRG dahin, die Grundsteuer von den dort genannten öffentlichen Abgaben auszuscheiden, scheitert schon daran, dass dies unzulässigerweise zu einer wohl praktischen, weil inhaltsleeren Bedeutungslosigkeit dieser Gesetzesnorm führen würde, da die Grundsteuer der wichtigste Anwendungsfall des § 21 Abs 2 MRG ist. Der OGH findet daher auch keinen Anlass, der