§ 35 Abs 2 WEG 2002:
Es liegen - de lege lata - keine zureichenden Gründe vor, auf Grund derer im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 35 Abs 2 WEG 2002 die von einem Mit- und Wohnungseigentümer im Mischhaus angestrebte Zivilteilung (nur) der schlichten Miteigentumsanteile zugelassen werden könnte.