§ 8 Abs 2 GrEStG 1987:
Da eine Übergabe auf den Todesfall als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt dieser Bedingung, dh mit dem Ableben des Übergebers.