§ 2, § 45 AußStrG
§ 122 GBG:
In Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu bejahen, welche auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss. Weicht zwar die angefochtene Entscheidung von dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag ab, ist er also formell beschwert, ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen, wenn seine Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird.