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Rechtsbezeugende Beurkundung iZm Anbot und Annahme

RechtsprechungAbgabenrechtHon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold †wobl 2010/110wobl 2010, 235 Heft 7 und 8 v. 25.8.2010

Gebührenpflicht (auch) einer rechtsbezeugenden Urkunde (zur Frage, wann eine rechtsbezeugende Urkunde vorliegt).

VwGH 11. 3. 2010, 2009/16/0029 (ebenso VwGH 11. 3. 2010, 2009/16/0030 betreffend die Mieterin)

Das FA forderte für den Mietvertrag Rechtsgeschäftsgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 4.620.000,- in Höhe von € 46.200,- an. Gegen diesen Bescheid berief die Bf (Vermieterin) im Wesentlichen mit dem Argument, Mag. W sei am 19. 1. 2005 für die Komplementärin der Bf nicht vertretungsbefugt gewesen. Es sei daher keine wirksame Urkunde errichtet, sondern der Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen worden. Es liege keine unterschriebene Vertragsurkunde vor. Das Anbot zum Abschluss zum Vertrag habe mit Schreiben vom 19. 1. 2004 nicht die Bf selbst, sondern die alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin gestellt. Dieses Anbot sei von der Mieterin dann konkludent angenommen worden, die Vertragsurkunde selbst sei nur paraphiert worden. Dazu finden sich in den Verwaltungsakten ua folgende Urkunden:

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