§ 8 Abs 1 dritter Teilstrich EStG 1988 (§§ 10 bzw 27 MRG):
Der gesetzliche Prozentsatz der AfA von 2% gilt auch für Mieterinvestitionen (und wird nicht etwa durch § 10 MRG beeinträchtigt, der für Ersatzansprüche [gegenüber dem Vermieter] eine Zwanzigjahresgrenze setzt).