§ 1371 ABGB
§§ 53, 94 Abs 1 Z 2 GBG:
Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Verkaufsvollmacht des Pfandgläubigers ist, ob ihr Inhalt mangels jeder effektiven Möglichkeit des Eigentümers zur Optimierung des Verkaufserlöses dem Zweck der Verbotsnorm des § 1371 ABGB widerspricht, nämlich den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich im Vertrauen, jeweils seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeit klaglos erfüllen zu können (und es also zur Pfandverwertung gar nicht kommen werde), zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers - meist - übersteigenden Vermögenswerts verpflichtet.