§ 150 EO
§ 521 ABGB:
An idellen Liegenschaftsanteilen können Dienstbarkeiten nicht begründet werden. Dasselbe gilt demnach auch für das Wohnungsgebrauchsrecht nach § 521 2. Satz ABGB und nach neuer Rsp auch für den Wohnungsnießbrauch nach § 521 3. Satz ABGB. Da Dienstbarkeiten als beschränkt dingliche Rechte gegenüber jedem Eigentümer der dienenden Liegenschaft wirken, ändert auch ein (teilweiser) Wechsel des Eigentümers nichts an ihrem Bestand und Umfang. Auch ein Eigentumserwerb durch Zwangsversteigerung lässt daher Dienstbarkeiten, soweit nicht exekutionsrechtliche Vorschriften anderes anordnen, unberührt.