§ 523 ABGB
§ 228 ZPO:
Das Feststellungsinteresse der Dienstbarkeitsfeststellungsklage ergibt sich schon aus § 523 ABGB. Dadurch wird die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet. Diese Feststellungsklage, die der Voraussetzung des § 228 ZPO nicht bedarf, kann mit dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden.