§ 509 ABGB
§ 1 Abs 1 WEG 1975:
Die Einräumung des alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrechts durch Begründung von Wohnungseigentum an einem schon vermieteten Bestandobjekt ließ bereits vor der Neufassung des § 4 WEG 2002 regelmäßig die ergänzende Vertragsauslegung zu, dass dem Wohnungseigentümer damit auch all jene Rechte übertragen werden, die mit seinem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht korrespondieren. Darunter fallen nicht nur Gestaltungsrechte, sondern auch die Geltendmachung des Mietzinses. Dem Fruchtnießer eines Miteigentumanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, stehen während der Dauer des Fruchtgenussrechtes anstelle des Eigentümers sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis zu.