§ 323, § 523 ABGB
§ 228 ZPO:
Dass auf Grund eines Urteils, mit dem das Bestehen einer Dienstbarkeit festgestellt wird, deren Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann, bedeutet nicht, dass sich die Bedeutung des Feststellungsurteils in der Verbücherung des Rechtes erschöpft. Vielmehr geht es im Verfahren über ein Feststellungsbegehren ganz generell um die Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Diese Funktion kommt dem Feststellungsbegehren auch dann zu, wenn ungeachtet des Grundbuchstandes der Bestand der von den Kl behaupteten Servitut strittig ist.