§ 16 Abs 1 GebG, § 25 Abs 2 GebG, § 31 GebG, § 33 TP 5 Abs 5 GebG:
Die Anzeigefrist ist vom Tag der (beiderseitigen) Unterfertigung des Bestandvertrages des alle essentialia enthaltenen Bestandvertrages an zu rechnen und nicht erst ab dem Tag der Unterfertigung der Inventarliste, mag diese auch nach der Parteienvereinbarung einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden.