§ 16 Abs 1 und Abs 7 GebG, § 17 Abs 4 GebG, § 33 TP 5 GebG:
Gebührenpflicht für einen mit der beiderseitigen Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande gekommenen Mietvertrag, auch wenn das Mietverhältnis (und die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses) erst mit bezugsfähiger Übergabe des Bestandverhältnisses beginnen soll.