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Parteistellung im Erlagsverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2006/107wobl 2006, 236 Heft 7 und 8 v. 5.7.2006

§ 1425 ABGB; § 299 Geo:

Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung, sonstige Personen hingegen nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht.

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