§ 1425 ABGB; § 299 Geo:
Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung, sonstige Personen hingegen nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht.