§ 1 Abs 1 Z 1 GrStG (§ 9 Abs 2 GrStG; § 18 WEG 2002; § 201 kt LAO; vgl § 257 Abs 2 BAO):
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Die Eigentümergemeinschaft ist nicht Schuldner der Grundsteuer, Schuldner der Grundsteuer sind die Miteigentümer der Liegenschaft. Der nicht in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer kann Berufung, Vorstellung und Höchstgerichtsbeschwerde erheben, wenn er der Berufung des in Anspruch genommenen Miteigentümers beitritt.