§ 366 ABGB; § 568 ZPO:
Der Rechtstitel des Untermieters geht zugleich mit jenem des Hauptmieters unter, sodass sich der Untermieter gegenüber dem Eigentümer auf keinen Rechtstitel berufen kann.
Der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 8 Ob 300/98w , wo auf die tatsächliche Beendigung der Nutzung durch den Hauptmieter abgestellt wurde, wird nicht gefolgt.