§ 936 ABGB; § 29 MRG:
Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für ein befristetes Mietverhältnis muss auch bei der Zusage, einen solchen Vertrag abzuschließen, eingehalten werden; eine bloß mündliche Zusage reicht nicht aus, weil ansonsten der Zweck dieses Formgebots unterlaufen würde.