§ 12a Abs 3 MRG:
Unabhängig von der Größe einer Anteilsverschiebung führt die Konzentration der Geschäftsführungs- und Entscheidungsbefugnis auf einen persönlich haftenden Gesellschafter, der bisher diese Rechte und Aufgaben mit einem zweiten persönlich haftenden Gesellschafter teilte, zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Machtwechsel in der Personengesellschaft.