§ 12a Abs 3 MRG:
Tritt infolge Fusion anstelle der Mehrheitsgesellschafterin der Mietergesellschaft eine andere GmbH, so liegt keine Änderung der Einflussmöglichkeiten innerhalb der Mietergesellschaft vor, wenn Alleingesellschafterin beider fusionierter GmbHs dieselbe Holding AG ist.