§ 12a Abs 2, § 46a Abs 4 MRG:
§ 12a Abs 2 MRG und damit die Anzeigepflicht und die Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren sind für die Fälle des § 46a Abs 4 MRG analog anzuwenden.
Die Anzeige einer sicheren Änderung (hier Tod eines Kommanditisten) ist auch rechtswirksam, wenn sie verfrüht vor Rechtskraft der Einantwortung erfolgte.