§ 30 Abs 1 MRG:
Zumindest solche Privatrechtssubjekte, deren Gesellschafter mehrheitlich Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind (hier 95% Eigentum der Stadt Wien) müssen den öffentlichen Gepflogenheiten zufolge auch berechtigt sein, das öffentliche Interesse an einer Aufkündigung selbst geltend zu machen.