§§ 84, 85 ZPO:
Die Partei verwirkt ihr Rechtsmittelrecht nicht schon dadurch, dass sie zugleich mit ihrem Verfahrenshilfeantrag eine selbst verfasste Berufung erhebt, die mangels Anwaltsunterschrift unwirksam ist. Der in der Folge das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz gebunden.