§ 28 EStG 1988 (§ 19 EStG 1988), § 684 (§ 686) ABGB; § 188 BAO, § 252 Abs 1 BAO (§ 101 Abs 3 BAO, § 81 Abs 2 und Abs 5 BAO):
Die Erträgnisse aus einem Vermächtnis kommen dem Legatar in der Regel erst mit der Übertragung durch den Erben zu und sind ihm erst ab diesem Zeitpunkt zuzurechnen.