§ 37 EO; § 500 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 5 Z 2 ZPO:
Die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, nach § 502 Abs 2 ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-, bejahendenfalls ob er auch EUR 20.000,- übersteigt, gilt auch für die Räumungsexe-
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