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Durchgreifende Erneuerung und Ratenplan

RechtsprechungBauträgervertragsrechtwobl 2006/14wobl 2006, 59 Heft 2 v. 15.2.2006

§ 2 Abs 1, § 4 Abs 1, § 7 Abs 5, §§ 9 u 10, § 14 Abs 1 BTVG:

Von einer „durchgreifenden Erneuerung“ iSd BTVG ist grundsätzlich auszugehen, wenn die vereinbarten Baumaßnahmen die Erneuerung sämtlicher elektrischer Leitungen, das Installieren einer Gasetagenheizung, die Schaffung komplett neuer sanitärer Einrichtungen, die Grundrissveränderung, den Einbau neuer Türen sowie die Einbeziehung von allgemeinen Teilen in die Wohnung umfassen.

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