§ 1041, § 1097 ABGB:
Ersatzansprüche für Aufwendungen, welche auf das Bestandobjekt noch vor dessen Rückgabe an den Vermieter, gleichsam als Nachwirkungen aus dem (beendeten) Mietvertrag gemacht wurden, unterliegen ebenfalls dem § 1097 ABGB.
§ 1097 schließt als speziellere Norm die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus.