§ 28 EStG 1988 (§ 19 EStG 1988), § 547 ABGB (§ 531 ABGB, § 810 ABGB):
Der Erbe tritt hinsichtlich der aus dem Nachlassvermögen erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein, wobei es auf den Zeitpunkt der Übertragung der Einkunftsquelle (einschließlich der vom ruhenden Nachlass erwirtschafteten Ergebnisse) auf den Erben nicht ankommt.