§ 30 Abs 2 MRG:
Für die Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete sind verschiedene Kriterien zu beachten; eines davon ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht.
Hat das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel mit aktenwidriger Begründung verneint, so ist das Berufungsverfahren selbst mangelhaft.