§ 30 Abs 2 Z 8, § 30 Abs 3 MRG:
§ 30 Abs 3 MRG ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die 10-jährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte geltend machen können.
Bewohnt der Sohn, für den der Eigenbedarf geltend gemacht wird, ein Zimmer in einer 78 m2 großen Dreizimmerwohnung, liegt ein Eigenbedarf vor; daran ändert es nichts, wenn es möglich wäre, eine anderweitige Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, da ein Vermieter außer bei der gesetzlich vorgegebenen Interessenabwägung nicht dazu verhalten werden kann, auf ein anderes in seinem Eigentum stehendes Wohnobjekt zurückzugreifen.