§ 27 MRG; § 14 KlGG:
§ 27 MRG ist auf Unterpachtverhältnisse nach dem KlGG nicht anzuwenden.
Auf Grund der Privatautonomie stand es den Parteien frei, für die abzugebenden Erklärungen, welche zum Abschluss eines Unterpachtvertrages mit dem Erwerber führten, ein Entgelt zu vereinbaren.