Das WEG 2002 regelt in § 16 die Voraussetzungen, unter welchen ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, sein WE-Objekt zu ändern. Durch bauliche Änderungen des WE-Objekts werden sehr oft allgemeine Teile der Liegenschaft oder andere WE-Objekte unmittelbar betroffen. Der folgende Beitrag untersucht, wer für die Folgekosten, insbesonders Kosten der Erhaltung und der Bewirtschaftung von baulichen Änderungen aufzukommen hat.