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Wer anschafft, zahlt? - Wer trägt die Kosten von baulichen Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts?

AufsätzeUniv.-Lektor RA Dr. Joachim Tschütscherwobl 2004, 233 Heft 7 und 8 v. 30.7.2004

Das WEG 2002 regelt in § 16 die Voraussetzungen, unter welchen ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, sein WE-Objekt zu ändern. Durch bauliche Änderungen des WE-Objekts werden sehr oft allgemeine Teile der Liegenschaft oder andere WE-Objekte unmittelbar betroffen. Der folgende Beitrag untersucht, wer für die Folgekosten, insbesonders Kosten der Erhaltung und der Bewirtschaftung von baulichen Änderungen aufzukommen hat.

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