Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit der Anwendung des § 12a Abs 3 MRG zu befassen. Seine Auslegung weicht gravierend von der bisher herrschenden - und vom OGH selbst gepflogenen - Anwendung der Bestimmung ab und dürfte die Reichweite des Mietzinserhöhungsrechts beträchtlich ausdehnen. Gleichwohl wirft die Entscheidung sowohl in rechtsdogmatischer als auch in rechtspraktischer Sicht gravierende Probleme auf. Der folgende Beitrag unterzieht sie einer kritischen Würdigung.