§ 1 Abs 2 Z 1 MRG:
§ 1 Abs 2 Z 1 MRG schließt Mietgegenstände, die „im Rahmen des Betriebes“ eines Lagerhausunternehmens vermietet werden, von der Anwendung des MRG aus. Die außerbetriebliche Vermietung durch ein Lagerhausunternehmen (hier Vermietung eines gänzlich getrennten Bestandobjektes zum Betrieb des Groß- und Einzelhandels mit Metallwaren) fällt in den Anwendungsbereich des MRG.