Mittlerweile herrscht in Rechtswissenschaft und Praxis Einigkeit, dass das WEG 2002 einige dogmatische, legistische und konzeptionelle Schwachstellen aufweist, derer sich der Gesetzgeber im Rahmen einer „Sanierungsnovelle“ zuwenden sollte. Im Beitrag werden einerseits einige dieser Schwachstellen aufgezeigt, andererseits wird der Versuch unternommen, konstruktive Lösungsvorschläge zu deren Beseitigung zu erstatten.