§ 1 Abs 2, § 13 Abs 1 (§ 16 Abs 1 WEG 2002) WEG 1975; § 366, §§ 971ff, § 974, §§ 1090ff ABGB; § 502 Abs 1 ZPO:
Die Auslegung konkreter vertraglicher Vereinbarungen (hier: einer tauschweisen „Gebrauchsüberlassung" zweier Autoabstellplätze in WE-Zubehör mit einer „Rücktausch"-Klausel) wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, sofern nicht ausnahmsweise eine krasse Fehlbeurteilung durch die 2. Instanz vorliegt.