§ 14 MRG:
Der Verlust einer zu früherer Zeit vorhandenen eigenen Wohnmöglichkeit des Angehörigen hat auf sein Eintrittsrecht grundsätzlich keinen Einfluss. Hat ein eintrittsberechtigter Angehöriger Jahre vor dem Tod der Mieterin eine andere Wohnmöglichkeit erworben, in die Erhaltung derselben jedoch keine Investitionen getätigt, so kann seinem Eintrittsrecht die „verschuldete“ Unbrauchbarkeit dieser Wohnmöglichkeit nicht entgegen gehalten werden.