§ 14 Abs 3 MRG:
Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Das gemeinsame Wirtschaften setzt grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden; wenn ein großer Altersunterschied vorliegt, wird jedoch die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht dadurch gehindert, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt.